§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Norddeutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter Nr. 12283 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Nuklearmedizin, die Vertiefung
der Beziehungen zu den Nachbarfächern der Nuklearmedizin und zur Medizin im allgemeinen, die Nutzbarmachung und Verbreitung
von Kenntnissen und Erfahrungen der auf nuklearmedizinischem Gebiet tätigen Personen, die Förderung der Fort- und Weiterbildung
der Mitglieder und des Nachwuchses, die Unterstützung und Beratung administrativer Organe und Dienststellen sowie gemeinnütziger
Organisationen.
Der Erfüllung dieses Zweckes dienen die Veranstaltungen von Tagungen, Symposien und Kolloquien, der Erfahrungsaustausch
zwischen deutschen Nuklearmedizinern, die Zusammenarbeit mit anderen Regionalgesellschaften, der Kontakt mit Fachleuten
des Auslandes, die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Nuklearmedizin verdient gemacht haben
und die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten auf dem Gebiet der
Nuklearmedizin und ihrer Grenzgebiete.
Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
“Gemeinnützige Zwecke³ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins und Zuwendungen dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse werden ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft
verwendet.
Um die o. g. Zwecke der Gesellschaft unter den besonderen Verhältnissen der neuen Bundesländer fördern zu können, besteht
ein Landesverband für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ordentliche Mitglieder können werden
a) Ärzte, die im Besitz der Anerkennung als Arzt für Nuklearmedizin sind,
b) Ärzte, die im Besitz der Fachkunde für das Gesamtgebiet oder Teilgebiete der Nuklearmedizin sind,
c) Ärzte in der Weiterbildung zum Arzt für Nuklearmedizin ab dem 2. Weiterbildungsjahr,
d) Naturwissenschaftler und Diplomingenieure mit mehr als drei Jahren nuklearmedizinisch fachbezogener Berufstätigkeit,
die in der praktischen und (oder) theoretischen Nuklearmedizin tätig sind.
Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Wissenschaftler werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie
medizinisch/technische Radiologieassistenten, die hauptberuflich in der Nuklearmedizin tätig sind.
Korporatives Mitglied können juristische Personen oder Einzelpersonen werden, die die Ziele der Gesellschaft fördern wollen.
Korrespondierendes Mitglied kann ein besonders zu ehrender Ausländer werden.
Ehrenmitglied kann werden, wer wesentlich zur Entwicklung und Förderung der Nuklearmedizin beigetragen hat.
Mitglieder des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern sind zugleich Mitglieder der Norddeutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung,
Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden.
Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen. Dieser läßt über die
Aufnahme korrespondierender Mitglieder in der Mitgliederversammlung abstimmen.Die Aufnahme erfordert die Zustimmung von
mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung
unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen, auch in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Ernennung erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt
außer durch Tod durch schriftliche, an den Vorsitzenden zu richtende Austrittserklärung, oder durch Ausschluß aus wichtigem
Grund. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher
Abstimmung.Für den Ausschluß ist das Votum von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Körperschaften, Vereine und Unternehmungen haben dem Vorsitzenden die Persönlichkeit zu benennen, die ihre Mitgliedsrechte
wahrnehmen soll.
§ 5 Stimmrecht, Wählbarkeit
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
Außerordentliche und korporative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
§ 6 Beitrag
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Den Beitrag der korporativen Mitglieder setzt der Vorstand fest.
Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres durch Einräumen
einer Bankeinzugsermächtigung verpflichtet. Verzug mit zwei oder mehr Mitgliedsbeiträgen führt zum Ausschluß. Neu aufgenommene
Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Einvernehmen mit dem Vorstand nach außen.
Der Sekretär nimmt die Aufgaben eines Schriftführers und Kassenwartes wahr. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung die
Jahresabrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung ist vorher durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren zu überprüfen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft (§5).
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Jedes Mitglied ist schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Abrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
4. die Änderung der Satzung,
5. die Auflösung der Gesellschaft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt werden.
Sie muß einberufen werden, wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben der Beratungsgegenstände beantragt.
Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines derartigen Antrages zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen, vorzeitige Neuwahlen und für den Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin mit der Auflage, diese Mittel zur Fortbildung in der Nuklearmedizin zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 20.09.1989,
mit einer Satzungsänderung vom 08.06.1991.